Der Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik hat sich auf eine einheitliche Lösung der jugendarbeitsschutzrechtlichen Bewertung des „Sozialen Tages“ verständigt. Dieser vertritt übereinstimmend die Auffassung, dass die Teilnahme von Schülern an einem „Sozialen Tag“ keine Beschäftigung im Sinne des Jugendarbeitsschutzgesetzes ist, wenn diese Aktion in Zusammenarbeit mit den Schulen stattfindet und der pädagogisch-soziale Zweck dabei im Vordergrund steht.
Allerdings wird dabei vorausgesetzt, dass die bei solchen Aktionen von den Schülerinnen und Schülern ausgeübten Tätigkeiten für Kinder bzw. Jugendliche geeignet sind, und die allgemeinen Grundsätze des Jugendarbeitsschutzes eingehalten werden. Die ausgeübte Tätigkeit sollte dem Alter der Teilnehmer entsprechen.
Schülerinnen und Schüler unter 13 Jahren haben die Möglichkeit, in Form von Gruppenaktionen mit Aufsichtsperson teilzunehmen.
Alle Tätigkeiten, die keine Gefährdung darstellen, sind erlaubt. Die Jugendlichen dürfen diese Tätigkeit höchstens acht Stunden am Tag ausüben.